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17.09.25
12.05.26
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EU-Entwaldungsverordnung: Warum Unternehmen jetzt handeln müssen

Grübe Bäume
© GettyImages (GettyTim82)

Die Uhr tickt: für den Regenwald und für Europas Unternehmen. Wer wissen will, ob das eigene Unternehmen von der EU-Entwaldungsverordnung betroffen ist und was konkret zu tun ist, findet hier kompakte Orientierung – bevor aus Unsicherheit teure Versäumnisse werden.

Pro Minute 18 Fußballfelder – so viel tropischer Regenwald verschwindet aktuell täglich auf unserem Planeten. 2024 wurde ein neuer Negativrekord erreicht: 67.000km² tropischer Primärwald gingen verloren, vor allem durch Waldbrände und großflächige Rodungen für die Soja-, Palmöl- und Rinderproduktion. Das Ausmaß ist dramatisch: Mit jedem Hektar schwindet der Lebensraum tausender Tierarten, das Klima destabilisiert sich, der CO2-Ausstoß steigt.

Besonders bedrohlich sind dabei die sogenannten ökologischen Kipppunkte. Wird im Amazonas oder anderen Großregionen eine kritische Entwaldungsgrenze überschritten, verlieren ganze Ökosysteme dauerhaft ihre Selbstheilungskraft. Der Regenwald könnte unwiederbringlich kollabieren – Wald wird zu Savanne, Wasserzyklen versiegen, das regionale und globale Klima gerät außer Kontrolle. Fachleute warnen: Wir nähern uns diesem Punkt rasant. Wirtschaftlich drohen gestörte Lieferketten, stark schwankende Rohstoffpreise und Milliardenverluste durch Klimaschäden.

 

Was ist die EUDR – und wen betrifft sie?

Mit der European Deforestation Regulation (EUDR), der sogenannten EU-Entwaldungsverordnung, zieht Europa deshalb Konsequenzen: Der Binnenmarkt soll künftig frei von Produkten werden, für deren Erzeugung Wälder zerstört wurden. Ab dem 30. Dezember 2026 sind große und mittlere Unternehmen EU-weit verpflichtet, die Vorgaben der EUDR einzuhalten; für Kleinst- und Kleinunternehmen gelten die Pflichten ab dem 30. Juni 2027. Weit mehr Betriebe als häufig angenommen sind betroffen: Nicht nur die klassischen Importeure von Rind, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz oder Kautschuk, sondern auch alle, die Derivate, verarbeitete Produkte oder Zwischenprodukte daraus weiterverarbeiten, exportieren oder verkaufen. Im Fokus der vollen Sorgfaltspflichten stehen dabei vor allem Unternehmen, die diese EUDR-relevanten Produkte erstmals auf den EU-Markt bringen oder aus der EU ausführen („Operator“); für nachgelagerte Akteure in der Lieferkette („Downstream Operators“ und Händler) gelten inzwischen deutlich vereinfachte Vorgaben mit Schwerpunkt auf Rückverfolgbarkeit.

Die EUDR betrifft also auch Branchen wie den Maschinenbau, die Automobilindustrie (z. B. wegen Kautschuk und Reifen), Kosmetik (z. B. Glycerin und andere Palmöl-Derivate), Verpackung (Papier/Kartonprodukte) und Textil bzw. Schuhe (zunächst u. a. über Leder- und Gummisohlen).
 

Zentrale Fakten:

  • Die EUDR gilt ab dem 30.12.2026 für Unternehmen, die als mittelgroß oder groß eingestuft werden und EUDR-relevante Produkte erstmals auf den EU-Markt bringen oder aus der EU ausführen; sie erfüllen in der Regel mindestens zwei der folgenden drei Kriterien:
    • > 50 Mitarbeitende
    • > 10 Mio. € Umsatz
    • > 5 Mio. € Bilanzsumme
  • Es gibt keine Mengenschwellen: Schon Kleinstmengen sind relevant.
  • Für Kleinst- und Kleinunternehmen beginnt die Pflicht ab dem 30. Juni 2027; für sie gelten in bestimmten Konstellationen (z. B. als Primärerzeuger in Niedrigrisikoländern) vereinfachte Anforderungen.

 

Wald © ShutterStock (Zlikovec) Die EUDR kommt – das heißt, Unternehmen müssen vollständige Lieferkettentransparenz über die Herkunft aller EUDR-relevanten Rohstoffe sicherstellen.


Was genau fordert die EUDR von Unternehmen?

Welche konkreten Pflichten gelten, hängt künftig stärker als ursprünglich vorgesehen von der Rolle im Liefernetzwerk ab (Operator vs. Downstream Operator/Händler vs. Kleinst-/Klein-Primärerzeuger).
Insbesondere „Operators“ also Unternehmen, die relevante Produkte erstmals auf den EU Markt bringen oder aus der EU ausführen, dürfen EUDR-pflichtige Rohstoffe und Waren künftig nur noch dann auf den EU-Markt bringen, wenn diese drei Bedingungen nachweislich erfüllt sind::

1. Entwaldungsfreiheit: Die Rohstoffe dürfen nicht von Flächen stammen, die nach dem 31.12.2020 entwaldet oder degradiert, also in ihrer biologischen Vielfalt oder ihren Ökosystemdienstleistungen stark eingeschränkt wurden.

2. Legalität: Die Erzeugung muss den einschlägigen Gesetzen des Ursprungslands entsprechen.

3. Sorgfaltserklärung: Bevor ein Produkt auf den Markt gebracht wird, muss eine Due-Diligence-Prüfung erfolgen, deren Details in einer digitalen Sorgfaltserklärung an das EU-System zu melden sind.

 

Das heißt in der Praxis:

  • Unternehmen müssen vollständige Lieferkettentransparenz über die Herkunft aller EUDR-relevanten Rohstoffe sicherstellen – inklusive exakter Geolokalisierungsdaten zu jedem jeweiligen Anbaugebiet. Für Kleinst- und Kleinunternehmen als Primärerzeuger in Niedrigrisikoländern sieht die EUDR eine vereinfachte Regelung vor: Sie können eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben und anstelle exakter Geokoordinaten in bestimmten Fällen eine postalische Adresse angeben.
  • Es ist regelmäßig zu bewerten und zu dokumentieren, ob irgendwo in der Lieferkette ein Entwaldungsrisiko besteht und wie dieses durch Präventionsmaßnahmen minimiert wird.
  • Alle Nachweis- und Dokumentationspflichten müssen vor Markteintritt ermittelt, aufbewahrt und regelmäßig aktualisiert werden.
  • Downstream Operators und Händler müssen dabei insbesondere sicherstellen, dass sie die relevanten Referenznummern der Sorgfaltserklärungen bzw. Deklarations-IDs des ersten Marktteilnehmers erfassen und über mehrere Jahre vorhalten; sie müssen jedoch keine eigenen Sorgfaltserklärungen mehr einreichen.
     

Aktueller Stand (Stand 07.05.2026)

Die EU hat den Start der EUDR offiziell um ein Jahr verschoben: Große und mittlere Unternehmen müssen die Vorgaben ab dem 30.12.2026 erfüllen, Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30.06.2027. Die Kernziele der Verordnung – entwaldungsfreie und legale Lieferketten – bleiben unverändert, es gibt jedoch Neuerungen bei betroffenen Akteuren, Produkten und den erforderlichen Maßnahmen:  

 

Betroffene Unternehmen

Die Pflichten in der Lieferkette wurden neu zugeschnitten:

  • „Operator“ (Marktteilnehmer, die relevante Produkte erstmals auf den EU-Markt bringen oder aus der EU ausführen) bleiben voll für die Sorgfaltspflicht verantwortlich.
  • „Downstream Operators“ und Händler müssen keine eigenen Sorgfaltserklärungen mehr abgeben, sondern insbesondere Referenznummern der Sorgfaltserklärungen des ersten Marktteilnehmers bzw. Deklarations-IDs erfassen und aufbewahren.
  • Kleinst- und Kleinunternehmen als Primärerzeuger in Niedrigrisikoländern können eine einmalige vereinfachte Erklärung im EU-Informationssystem abgeben und teilweise eine postalische Adresse statt genauer Geokoordinaten nutzen.
     

Betroffene Produkte

Ursprünglich umfasste Anhang I neben den sieben relevanten Rohstoffen (Rinder, Soja, Palmöl, Kaffee, Kakao, Kautschuk, Holz) zahlreiche verarbeitete Produkte – darunter auch Druckerzeugnisse, Lederwaren und Reifen. Durch 2025/2650 wurden sämtliche Waren des Kapitels 49 (Bücher, Zeitungen, andere Druckerzeugnisse) aus dem Geltungsbereich entfernt. Der Entwurf eines delegierten Rechtsakts vom 4.5.2026 schlägt außerdem vor, Rinderleder und runderneuerte Reifen zu streichen und gleichzeitig u. a. löslichen Kaffee sowie bestimmte Palmöl Derivate (etwa Seifen) aufzunehmen. Darüber hinaus sollen Produktmuster, bestimmte Verpackungsmaterialien, Gebraucht /Second Hand Produkte und Abfall explizit ausgenommen werden. Dieser delegierte Rechtsakt ist noch im Entwurfsstadium und bis zum 1. Juni 2026 zur Konsultation geöffnet.
 

Erforderliche Maßnahmen

Für große und mittlere Unternehmen bleibt der Kern gleich – sie müssen sicherstellen, dass ihre EUDR relevanten Produkte entwaldungsfrei und legal erzeugt wurden, eine risikobasierte Due Diligence Prüfung durchführen und für jede relevante Sendung eine digitale Sorgfaltserklärung im EU Informationssystem abgeben. Neu ist vor allem die Entlastung nachgelagerter Akteure (kein mehrfaches Einreichen identischer Sorgfaltserklärungen) und die Vereinfachung für kleine Primärerzeuger aus Niedrigrisikoländern (einmalige vereinfachte Erklärung). Unternehmen sollten ihre Lieferkettenanalyse und IT Systeme daher gezielt auf die Rollenverteilung (Operator vs. Downstream Operator/Trader) und die aktualisierte Produktliste in Anhang I ausrichten.

 

Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es?

Die Umsetzung der EUDR bringt Herausforderungen, insbesondere für mittelständische Unternehmen. Externe Unterstützung kann in verschiedenen Formen hilfreich sein:

  • Prozesse und Risikoanalyse: Externe Beratung unterstützt beim Aufbau von Due-Diligence-Prozessen, inkl. Risikoanalysen, Lieferantenfragebögen und Prozessintegration in bestehende Compliance-Strukturen.

  • IT-Lösungen: Digitale Tools erleichtern Datenerfassung, Lieferantenkommunikation und Berichtserstellung. Allein reichen sie jedoch nicht – Risikobewertungen, Lieferantenprüfungen und die Integration von Nachhaltigkeitskriterien erfordern menschliches Urteilsvermögen sowie enge Zusammenarbeit über Abteilungs- und Unternehmensgrenzen hinweg.

  • Weiterbildung und Schulung: Qualifizierte Seminare, Webinare und spezifische Trainings bereiten Fachabteilungen, Einkauf und Compliance gezielt auf die neuen Anforderungen vor.

 

 

Weiterführende Links:

Sie wollen wissen, ob Sie von der EUDR betroffen sind? Oder suchen Unterstützung beim Aufbau transparenter Lieferketten und der Entwicklung passender Risikomanagementprozesse bis hin zur Schulung von Mitarbeitenden? Wir kennen erfahrene Expertinnen und Experten, die Ihnen gern zu Seite stehen. Mehr erfahren

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Paul Endres
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